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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 2010
Angebote gelten grundsätzlich freibleibend, im Zusammenhang mit dem Angebot
zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters weder vervielfältigt, noch
Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit eine Bestellung unterbleiben oder eine anderweitige
Bestellung erfolgen sollte sind diese Unterlagen sofort dem Anbieter (Verkäufer)
zurückzustellen.
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung abgesandt hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung erfolgen sämtliche Lieferungen
auf Basis der Preise, die in den letztaktuellen Preislisten des Verkäufers genannt sind,
unter Berücksichtigung nachstehender Bedingungen:
4.1. Die Preise basieren auf den (Rohstoff-)Kosten zum Zeitpunkt der Legung des
erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, ist
der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Erforderliche Preisänderungen
aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Maßnahmen sind entsprechend zu berücksichtigen.
4.2. Die Verrechnung der Metallzu- oder –abschläge für die in den Preislisten
angegebenen
Metalle erfolgt nach dem vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs veröffentlichten Metall-Wochenindex der
London Metal-Exchange.
4.3. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers exklusive Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Abladen, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung
von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung
in der letztgültigen Fassung. Allfällige Kosten für eine Transport- oder Feuerversicherung sowie
sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer.
4.4. Der Verkäufer behält sich vor, bei Bestellung von Kleinmengen Mengenzuschläge oder
Manipulationskosten zu berechnen.
Überlieferungen um bis zu 10 % der bestellten Länge bzw. Menge sind vom Käufer zu übernehmen
und bei Rechnungslegung anzuerkennen. Bei Lieferung in Ringen ist der Verkäufer berechtigt, bis zu
10 % der Bestellmengen in Ringen, die von den Regellängen abweichen, zu liefern.
6.1. Verpackung sowie Transport-behelfe (wie Kanthölzer, Stützen, Keile, Kisten und Kartons)
werden gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
6.2. Trommeln und Verschalungen werden nach den aktuellen Preislisten des Verkäufers in
Rechnung gestellt und sind gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei spesenfreier Rücksendung –
bis spätestens 24 Monate ab Lieferdatum - der einwandfrei wiederverwendbaren Leertrommeln
frei Auslieferungsstelle ist eine von der Ausbleibezeit abhängige, angemessene Vergütung, die in
den aktuellen Preislisten des Verkäufers genannt ist, zu leisten.
Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist, sollte nichts anderes vereinbart
sein, der Ort des Firmensitzes des Verkäufers.
Ist eine Versendung vereinbart, geht die Gefahr über, sobald der Verkäufer die Ware dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt ausgeliefert hat. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
8.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der
Auftrags-bestätigung, Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder Sicherheit erhält.
8.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch-zuführen und zu
verrechnen.
8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn beim Verkäufer oder bei einem
Zulieferanten unvorgergesehene oder vom Parteiwillen unabhängige Hindernisse, wie etwa alle Fälle
höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschuß eines größeren Arbeitsstückes sowie
Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung) eintreten.
8.4 Behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
8.5. Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefer-termin ist der Lieferung gleichzuhalten,
wenn die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten
Liefertermin durch-geführt werden kann.
9.1. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen.
Zahlungen sind an den Verkäufer bzw. an die vom Verkäufer angegebene Zahlstelle (Bankinstitut) zu
leisten.
9.2. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur
zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einzahlungs- und
Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
9.3. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt Verzugszinsen in Höhe der für
Unternehmergeschäfte gesetzlich vorgesehenen Zinsen zu verrechnen. Der säumige Käufer hat ferner
alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-,
Erhebungs- und Auskunftskosten sowie Rechtsanwaltskosten einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu tragen. Verstößt der Käufer gegen Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebengebühren weiters berechtigt, für
alle noch nicht durchgeführten Lieferungen nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellung der
Zahlung zu verlangen. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die vom Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie Österreichs herausgegebenen allgemeinen Lieferbedingungen, Ausgabe
November 2009, unter Punkt 7. normierten Zahlungsbedingungen verwiesen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebengebühren (wie etwa vom Käufer zu tragende
Kosten und allfällige Verzugszinsen) vor. Der Käufer hat alle zur Sicherung des vorbehaltenen
Eigentums erfoderlichen Handlungen zu setzen und das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers in der
vom Verkäufer geforderten Form ersichtlich zu machen.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb zu veräußern oder zu verarbeiten. Für den Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, vereinigt oder vermengt wurde,
tritt der Käufer zur Sicherung der Entgeltsansprüche des Verkäufers hiermit seine
Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer (Zweitkäufer) an den Verkäufer ab und verpflichtet sich,
einerseits dem Verkäufer unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers sowie Grund und Höhe der
aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekanntzugeben, andererseits dem Zweitkäufer die
Abtretung der Forderung an den Verkäufer bekanntzugeben und die Abretung in seinen Geschäftsbüchern
entsprechend zu vermerken.
Im Fall der Verarbeitung erwirbt der Verkäufer – soweit die Verarbeitung nicht rückgängig
gemacht werden kann – anteilig Miteigentum nach dem Verhältnis der (Rechnungs-)Werte der
verarbeiteten Sachen einschließlich der Arbeitsleistung des Käufers. Die Zustimmung zur
Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung erlischt, wenn über das Vermögen des Käufers ein
Insolvenzverfahren oder Reorganisationsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung
mangels kosten-deckendes Vermögen abgewiesen wird. Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen hiervon
unverzüglich schriftlich zu verständigen.
12.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit der Leistung
beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der im Zeitpunkt der Übergabe (am Tag der
Versandbereitschaft) besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der
Ausführung beruht. Der Inhalt der vom Verkäufer verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen
etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese wurden schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt..
Öffentliche Äußerungen über die vom Verkäufer zu übergebende Sache oder das von diesem zu
erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung und in den der Sache/dem Werk beigefügten
Angaben, binden den Verkäufer nicht.
12.2. Sind die Mängel der Sache / des Werkes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
erkennbar und/oder sind sie dem Käufer bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine
Gewährleistung statt. Der Käufer hat im übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe,
soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und dem Verkäufer allfällige Mängel einschließlich
aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen
Briefes anzuzeigen, anderfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
12.3. Die Mängel, die aufgrund einer derartig sorgfältigen Prüfung nicht erkennbar sind,
werden nur insoweit anerkannt, als diese unter normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zu
einer Funktionsbeeinträchtigung führen und entweder nachweislich als Materialmängel anzusehen sind,
die im Zeitpunkt der Übergabe (bzw. am Tag der Versandbereitschaft) vorhanden waren, oder auf eine
unsachgemäße Fertigung, Verlegung oder Montage der Kabel durch den Verkäufer zurückzuführen sind.
Auch diese Mängel sind unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Verkäufer zu
rügen. Verwendet der Käufer Garnituren fremder Herkunft, wird widerlegbar vermutet, daß der Mangel
darauf zurückzuführen ist.
12.4. Mängelrügen nach 12.2. oder 12.3. müssen unverzüglich, im Falle
12.2. längstens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, im Falle 12.3. längstens innerhalb
von 10 Tagen nach Entdeckung dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes angezeigt werden,
andernfalls können keine Rechte aus ihnen abgeleitet werden. Die Beweislast dafür, daß die
Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Käufer, auch
wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
12.5. Der Käufer verwirkt darüber hinaus auch in folgenden Fällen alle auf Mängel begründete
Ansprüche;
12.5.1. falls der Käufer nach Feststellung eines Mangels Maßnahmen setzt oder unterläßt, die
den Verkäufer daran hindern, eine ordungsgemäße Überprüfung des Mangels oder Schadens sowie dessen
Ursache vorzunehmen, oder
12.5.2. wenn die Verwendung der Ware unter Verletzung einschlägiger technischer Normen oder
gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Elektrotechnik-gesetzes 1992 und der
Elektrotechnikverordnung in der jeweils letztgültigen Fassung oder nicht durch gewerblich befugte
Fachleute vorgenommen wurde, oder
12.5.3. allfällige (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthaltene) Bedingungen für die Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder behördliche Zulassungs-bedingungen und Auflagen nicht
eingehalten wurden oder werden.
12.6. Im Falle des Bestehens eines Anspruches nach Maßgabe der obenstehenden Bedingungen, ist
dieser auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit durch
den Verkäufer beschränkt. Alle in diesem Zusammenhang über die direkte Instandsetzung der Ware oder
Auswechslung hinaus gehenden Kosten und Arbeiten, wie etwa bauliche Maßnahmen,
Erdarbeiten oder dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Waren oder Teile hievon
werden wieder Eigentum des Verkäufers.
12.7. Das Recht auf Gewährleistung muß sowohl bei sämtlichen Sachmängeln als auch bei
Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Käufer
oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr zu leisten hat. Dies gilt auch für Liefer- oder
Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Die Frist
beginnt mit dem frühesten der nachstehenden Zeitpunkte
a) Meldung, daß die Ware zur Abnahme bereit steht;
b) Beendigung der Montage;
c) Übergabe;
d) Inbetriebsetzung.
Eine Hemmung oder Unter-brechung der Gewährleistungsfrist findet nicht statt.
12.8. Hat der Verkäufer den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht
wegen des Mangels selbst und der Mangelfolgen keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht
Anspruch auf Schadenersatz (siehe sogleich unter Punkt 13.), kann der Verkäufer nach seiner Wahl
Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten.
13.1. Der Verkäufer haftet nicht für leicht fahrlässig verschuldete Schäden, für ideelle
Schäden oder Vermögensschäden;. Im Fall grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich
für Personen-schäden. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden, die vom Schaden an der Person
(Verletzung) oder an der Ware selbst verschieden sind (Folgeschäden), noch für entgangenen Gewinn.
Für vorsätzlich verschuldete Schäden haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2. Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes.
Der Einsatz von Kabeln, Garnituren und isolierten Leitungen ist nur im Rahmen der
einschlägigen technischen Normen oder gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Elektrotechnik-gesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung in der jeweils letztgültigen Fassung,
durch gewerblich befugte Fachleute vorzunehmen.
13.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger (z.B. in Bedienungsanleitungen enthaltener) Bedingungen
für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder behördlicher Zulassungsbedingungen und
Auflagen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (10.) sowie die Gewährleistungs- und
Haftungs-beschränkungen (12.und 13.) sind vollinhaltlich schriftlich auf allfällige Abnehmer des
Käufers mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei allfälligen Weiterverkäufen
zu überbinden, Dem Verkäufer ist dies über sein Verlangen vom Käufer urkundlich nachzuweisen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende
österreichische Recht unter Ausschluss der in eine ausländische Rechtsordnung verweisenden Normen
des internationalen Privatrechts.
Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Handelsbräuche sowie das
UN-Kaufrecht (Verträge über den internationalen Warenkauf) werden einvernehmlich
ausgeschlossen.
Der Verkäufer liefert und kontrahiert – soweit es sich nicht um eine öffentliche
Auftragsvergabe nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt - ausschließlich
aufgrund dieser allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen oder
allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Käufers werden grundsätzlich nicht akzeptiert und nicht
Vertragsinhalt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Sitz des Verkäufers
jeweils zuständige Gericht in Wien.
Abweichende Bezugsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn das ausdrücklich
zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde oder es sich um eine öffentliche
Auftragsvergabe nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt.
Ist eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam,
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Verkäufer und Käufer werden die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der Intertion der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
16. Abweichende Bezugsbedingungen 15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 14.
Überbindungsverpflichtungen 13. Haftung 12. Gewährleistung 11. Eigentumsvorbehalt 10.
Aufrechnungsausschluss 9. Zahlungsbedingungen 8. Lieferung 7. Versand 6. Verpackung 5.
Lieferlängen und -mengen 4. Preise 3. Vertragsabschluss 2. Angebot
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher
Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren und
sinngemäß auch für die Erbringung sonstiger Leistungen durch die Prysmian OEKW GmbH und – soweit
sich diese ausdrücklich dieser Geschäftsbedingungen bedienen - die mit ihr konzernverbundenen
Gesellschaften (in der Folge als „Verkäufer“ bezeichnet).
1.3. Subsidiär gelten, die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs herausgegebenen allgemeinen Lieferbedingungen, Ausgabe November 2009, die
auf der Homepage des Fachverbandes veröffentlicht sind und die der Verkäufer auf Anfrage
übersendet.